Jailbreaking

Restriktive Geschäfte

von Lukas Feiler

iPhone und iPad erlauben es nur Anwendungen zu installieren, die über Apples App Store erworben wurden. Die Umgehung dieser »Schutzmaßnahme« wird als Jailbreaking bezeichnet und wirft in Europa und den USA zahlreiche Rechtsfragen auf.
Lukas Feiler, Vizedirektor des e-center

Lukas Feiler, Vizedirektor des e-center

Die offene Architektur klassischer PCs gibt Nutzern die Freiheit, Anwendungen ihrer Wahl zu installieren. Insbesondere Apple setzt jedoch zunehmend auf geschlossene Architekturen, die dem Nutzer weit weniger Wahlfreiheit lassen. Dies erfolgt nicht (wie oft behauptet) nur zu dem Zweck, Nutzer vor Malware zu schützen. Vielmehr steht hinter der geschlossenen Architektur ein neues Geschäftsmodell, das darauf basiert, als Hersteller weitgehende Kontrolle über die Endgeräte auszuüben. Dies begründet die wirtschaftliche Macht, die Bedingungen für den Markt von iPhone- und iPad-Anwendungen diktieren zu können.

So beansprucht Apple bei jedem Verkauf einer Anwendung über seinen App Store 30% des Verkaufspreises. Weiters werden zahlreiche Anwendungen mit der Begründung nicht zuglassen, dass sie wirtschaftliche Interessen des Herstellers oder jene von Geschäftspartnern gefährden oder das »moralische Empfinden« des Herstellers verletzen. Anwendungen konkurrierender Unternehmen, wie z.B. der Adobe Flash Player oder Google Voice, sind daher ebenso wenig im Apple App Store zu finden, wie Anwendungen, die den Zugang zum gesamten Inhalt von The Sun oder der Bild ermöglichen (beide Zeitungen enthalten »nudity«).

Volkssport. Da sich viele Nutzer derart restriktiven Geschäftsmodellen nicht beugen wollten, wurde das Jailbreaking, d.h. die Durchbrechung der technischen Sperren von iPhones und iPads, geradezu ein Volkssport. In den USA hatte Apple bisher stets behauptet, dass es sich bei Jailbreaking um die Umgehung eines technischen Kopierschutzmechanismus handle, was nach § 1201(a)(1) des U.S. Copyright Act eine Urheberrechtsverletzung darstelle. Am 27. Juli 2010 hat der Librarian of Congress jedoch von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und ausdrücklich festgelegt, dass das Jailbreaking eines Mobiltelefons keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Wie das Jailbreaking eines iPads zu beurteilen ist, wurde jedoch offen gelassen. § 90c des österreichischen Urheberrechtsgesetzes normiert ebenso ein Verbot, technische Schutzmaßnahmen zu umgehen.

Im Unterschied zu den USA können sich Nutzer in Österreich jedoch auf keine eindeutigen gesetzlichen Ausnahmen berufen, was zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führt.

Kartellrecht. Neben der urheberrechtlichen Dimension des Jailbreakings wirft die Verwendung von restriktiven Geschäftsmodellen, die auf geschlossenen Systemen basieren auch kartellrechtliche Fragen auf. Nimmt man z.B. an, dass es sich bei dem Markt für Anwendungen, die auf dem iPhone und dem iPad lauffähig sind, um einen kartellrechtlich selbstständigen Markt handelt, so käme Apple auf diesem eine marktbeherrschende Stellung zu. Diskriminierende (da sachlich nicht gerechtfertigte) Verhaltensweisen würden einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung und damit einen Verstoß gegen das Kartellrecht der EU darstellen. Medienberichten zufolge erwägt die U.S. Federal Trade Commission derzeit, ein Kartellverfahren gegen Apple einzuleiten, insbesondere da sich der Konzern nach wie vor weigert, den Adobe Flash Player auf seinen Endgeräten zuzulassen.

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