Making IT legal

Facebook vor österreichischen Gerichten?

von Lukas Feiler

Auf Grund jüngster Entwicklungen können österreichische Konsumenten Facebook vor heimischen Gerichten klagen. Hierbei würde weitgehend österreichisches Recht zur Anwendung kommen, was für Facebook neue Probleme aufwerfen könnte.

Facebook ist mit über 500 Millionen Usern weltweit die wohl bedeutendste Kommunikationsplattform. In welchem Staat und nach welchem Recht Facebook wegen allfälliger Verletzungen vertraglicher Pflichten geklagt werden kann, ist daher von hoher Praxisrelevanz.

Um sich auf Facebook zu registrieren, muss man eine Nutzungsvereinbarung mit Facebook abschließen. Vertragspartner ist jedoch seit jüngster Zeit nicht mehr Facebook, Inc. mit Sitz in Santa Clara County, Kalifornien, sondern Facebook Ireland Ltd. mit Sitz in Dublin. Das hat zur Folge, dass eine als EuGVVO bekannte EU-Verordnung (Nr. 44/2001) zur Anwendung gelangt. Diese sieht vor, dass Konsumenten einen Vertragspartner in ihrem Heimatstaat klagen können, wenn dieser seine gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf den Heimatstaat der Konsumenten ausrichtet. Dies ist bei Facebook zweifellos der Fall. Eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist grundsätzlich unwirksam. Die in der Nutzungsvereinbarung von Facebook enthaltene Klausel, nach der Klagen ausschließlich in Santa Clara County, Kalifornien eingebracht werden können, ist daher unbeachtlich. Konsumenten, die in Österreich ihren Wohnsitz haben, können daher vor österreichischen Gerichten klagen.

Österreichisches Recht. Welches Recht in einem solchen Verfahren anzuwenden ist, bestimmt die Rom-I Verordnung der EU (Nr. 593/2008). Da Facebook seine gewerbliche Tätigkeit auch auf Österreich ausrichtet und seine Leistung (via Internet) zumindest teilweise auch in Österreich erbringt, kommt nach der Rom-I Verordnung grundsätzlich österreichisches Recht zur Anwendung, wenn der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Eine abweichende Vereinbarung ist in der Nutzungsvereinbarung von Facebook enthalten. Eine solche ist grundsätzlich wirksam, jedoch nicht für jene Bestimmungen des österreichischen Rechts, die zwingend sind (d.h. von denen durch Vereinbarung nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden kann). Facebook könnte sich daher vor österreichischen Gerichten insbesondere nicht auf § 230 des U.S.-amerikanischen Communications Decency Act berufen, der selbst bei Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten eine weitgehende Haftungsfreistellung für Hosting-Provider vorsieht.

Klauseln. Weiters verstoßen zahlreiche Klauseln der derzeitigen Nutzungsbedingungen gegen österreichisches Verbraucherschutzrecht. Die Klausel, nach der Facebook personenbezogene Daten an Dritte weitergeben darf, wenn »wir der Auffassung sind, dass du uns die Weitergabe gestattet hast«, ist ebenso unwirksam, wie die Klausel nach der man Facebook eine »nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz« für die Nutzung jeglicher »auf oder im Zusammenhang mit« Facebook geposteter Inhalte einräumt.

Die Vollstreckung eines Urteils gegen Facebook hätte bisher ein kaum zu überwindendes Hindernis dargestellt, da Urteile gegen Facebook, Inc. in den USA hätten vollstreckt werden müssen. Ein österreichisches Urteil gegen Facebook Ireland, Ltd. ließe sich jedoch nach der EuGVVO problemlos von irischen Behörden vollstrecken.

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