Meinungsfreiheit

Online anonym

von Lukas Feiler

Die freie Meinungsäußerung zählt zu den fundamentalen Grund- und Menschenrechten. Die anonyme Ausübung dieser Freiheit wird jedoch durch viele gesetzliche Regelungen verboten oder faktisch eingeschränkt. Ist dies verfassungsrechtlich zulässig?
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Lukas Feiler, Vizedirektor des e-center

Wenn man seine Meinung sagt, sollte man auch dazu stehen«, heißt es oft. Viele gesetzliche Regelungen scheinen diesem Gedanken zu folgen. So besteht gemäß § 25 Abs. 5 Mediengesetz für jeden Betreiber einer Website, die geeignet ist, »die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen«, die Verpflichtung, Name und Wohnort auf der Website anzugeben.

Gemäß § 9 Abs. 1 Versammlungs-gesetz darf man an einer Demonstration (d.h. kollektiven Meinungsäußerung) nicht teilnehmen, wenn man seine »Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllt oder verbirgt, um seine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern« (sog. Vermummungsverbot).

Im Bereich der Telekommunikation werden Möglichkeiten der anonymen Meinungsäußerung darüber hinaus auch faktisch stark eingeschränkt: Nach Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/24/EG) in Österreich wird es in vielen Fällen möglich sein, nachzuvollziehen wer eine bestimmte E-Mail oder SMS verschickt hat.

Unterschiede. In Österreich ist die Meinungsäußerungsfreiheit verfassungsrechtlich durch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes sowie durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt.

Im Unterschied zum österreichischen Verfassungsgerichtshof hatte sich der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit dem verfassungsrechtlichen Schutz anonymer Meinungsäußerungen auseinanderzusetzen. In einem Urteil vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08) entschied der BGH im Zusammenhang mit einer Website, die eine anonyme Bewertung von Lehrern ermöglicht (www.spickmich.de), dass eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist: »Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde [...] die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.«

Ebenso in diesem Sinne entschied der U.S. Supreme Court am 19. April 1995 in McIntyre v. Ohio Elections Commission: »[...] the interest in having anonymous works enter the marketplace of ideas unquestionably outweighs any public interest in requiring disclosure as a condition of entry. Accordingly, an author’s decision to remain anonymous, [...] is an aspect of the freedom of speech protected by the First Amendment.«

Vor dem Hintergrund dieser ausländischen Judikatur sollte auch in Österreich ein verstärkter politischer als auch verfassungsrechtlicher Diskurs über die Grundrechtskonformität von Maßnahmen erfolgen, die anonyme Meinungsäußerungen verbieten oder in technischer Hinsicht faktisch wesentlich erschweren.

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