Auskunftspflicht
IP-Adressen identifizieren die für die Urheberrechtsverletzungen benutzten Endgeräte eindeutig. Auf sogenannte statische IP-Adressen hat der User einen vertraglichen Anspruch, bei dynamischen IP-Adressen hat der Access-Provider die Wahl, welche IP-Adresse er dem Endgerät zuordnet. Nach der Strafprozessreform gibt es in Österreich nur mehr die im Urheberrechtsgesetz vorgesehene zivilrechtliche Auskunftspflicht (§ 87b Abs 3 UrhG). Diese verpflichtet Vermittler zur Offenlegung der Identität mutmaßlicher Urheberrechtsverletzer. Der EuGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass vom Begriff des Vermittlers auch Access-Provider erfasst seien.
Weiters legte der EuGH fest, dass eine Verpflichtung zur Auskunft über personenbezogene Daten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vom europarechtlichen Standpunkt her möglich, aber nicht zwingend erforderlich sei. Die Entscheidung, ob derartige Auskunftspflichten normiert werden, überließ der EuGH den Mitgliedsstaaten.
Interessenausgleich. Bei der Umsetzung der betroffenen europäischen Richtlinien ist darauf zu achten, einen Interessenausgleich zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens einerseits und dem Eigentumsrecht andererseits herzustellen. Das nationale Recht muss im Einklang mit den Richtlinien unter Berücksichtung der tangierten Grundrechte und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgelegt werden. Was das im Einzelnen für die im österreichischen Urheberrechtsgesetz geregelte Auskunftspflicht bedeutet, muss nun wiederum der OGH entscheiden. Im Zusammenhang mit der im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Auskunftspflicht sind zusätzlich auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes zu beachten, welches für Verkehrsdaten eine Löschungspflicht normiert.
Dynamische IP-Adressen sind als solche Verkehrsdaten zu qualifizieren, sodass diese nach Beendigung der Internetverbindung nach derzeitiger Rechtslage unverzüglich zu löschen sind. Daraus folgt, dass eine Auskunft über die Identität des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse in der Regel bereits daran scheitert, dass die Daten nicht mehr gespeichert sein sollten.
Etwas anders verhält es sich mit den in der Praxis seltener vertretenen statischen IP-Adressen, die in der Regel mittels Anfrage bei der so genannten WHOIS-Datenbank im Internet von jedermann einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden können.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Strafverfahren Auskünfte über die Identität von Urheberrechtsverletzern nicht mehr erlangt werden können. Zivilrechtlich wird der Auskunftsanspruch häufig daran scheitern, dass die dafür erforderlichen Daten nicht mehr gespeichert sind. Dies könnte sich allerdings durch die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie in Österreich ändern.
Birgit Voglmayr und Kilian Stortecky, Research Assistants
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